Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme
Eine längerfristige, aber vorübergehende Bildungsmaßnahme begründet in der Regel noch keinen weitere regelmäßige Arbeitsstätte.
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer längerfristigen, aber vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, dann wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Folge sind die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe, also nach Reisekostengrundsätzen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. In den meisten Fällen ist dies von Vorteil. Entstehen aber tatsächlich keine Fahrtkosten, können - anders als bei der Entfernungspauschale - auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
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