Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Kürzung des Vorwegabzugs auch für nachträglichen Arbeitslohn

Der Vorwegabzug kann auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gekürzt werden, wenn in einem späteren Jahr noch nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Der ungekürzte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird Ihnen nur dann gewährt, wenn Sie für ihre Absicherung im Alter in vollem Umfang selbst aufkommen müssen. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf eine Altersversorgung ohne eigene Beiträge haben, oder deren Zukunftssicherung vom Arbeitgeber mitgetragen wird, ist der Vorwegabzug dagegen zu kürzen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen ist, wenn nachträglicher Arbeitslohn an Sie ausgezahlt wird und Sie durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden sind.


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