Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte

Die Überlassung einer Jahresnetzkarte führt automatisch zum Zufluss von Arbeitslohn. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen privaten Nutzung ist nicht möglich.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Die mit der Netzkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit führt dem Grunde nach zu einem geldwerten Vorteil, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen Nutzung ist nicht möglich, es ist immer der volle Preis der Netzkarte als geldwerter Vorteil anzusetzen.


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