Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Hinzurechnung von Erbbauzinsen bei der Gewerbesteuer
Nach Ansicht des Finanzgerichts Brandenburg sind Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last, weil das Erbbaurechtsverhältnis wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis und schwebendes Geschäft zu bewerten ist. Für die Gewinnermittlung ist davon auszugehen, dass mit den Erbbauzinsen laufende Leistungen des Grundstückseigentümers abgegolten werden. Entsprechend sind die Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Brandenburg hat sich in einem entsprechenden Urteil auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bezogen, die jedoch zum Einkommensteuerrecht ergangen war. Ob sich diese Entscheidung auf das Gewerbesteuerrecht übertragen lässt, wird sich zeigen: Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.
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