Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger

Eine Firma, die Gutscheine für Werbegeschenke ausgibt, ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die Geschenke direkt an die Inhaber eines Gutscheins ausgegeben werden.

Schließen Sie als Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken ab, sind Sie auch dann der Abnehmer / Leistungsempfänger, wenn die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an Sie, sondern an die Inhaber eines Warengutscheins übergeben werden. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Bei der vorliegenden Konstellation sind Sie das - auch wenn die Werbegeschenke an einen Dritten übergeben werden. Die Inhaber der Warengutscheine handeln in Ihrem Namen. Voraussetzung ist lediglich, dass auf den Gutscheinen ausdrücklich auf diese Abwicklungsform hingewiesen wird. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.


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