Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Umsatzsteuer auf eine Abfindung
Die Abfindung aus einem Auflösungsvertrag unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer, weshalb manchmal eine Abfindung für eine fristlose Kündigung günstiger ist.
Manchmal kann es besser sein, einen Vertrag zu kündigen, als einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zum Beispiel ein Arzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die in einem Auflösungsvertrag vereinbarte Abfindung eine sonstige Leistung ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Rechtsfolgen hätten sich durch eine fristlose Kündigung des Vertrages und Festlegung einer Abfindung vermeiden lassen.
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