Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Waren- und Benzingutscheine für Mitarbeiter

Es macht nach den steuerlichen Regelungen einen erheblichen Unterschied, ob ein Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten einzulösen ist.

Gibt der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter Benzingutscheine aus, die an einer fremden Tankstelle einzulösen sind, so kann es sich um einen steuerfreien Sachbezug handeln. Voraussetzung ist, dass die Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Lautet der Gutschein zum Beispiel über 38 l Superbenzin, so kommt es auf die Tankstellenpreise am Tag der Ausgabe des Gutscheins an.

Der Gutschein darf keine Betragsangaben enthalten, zum Beispiel "38 l Superbenzin, höchstens 44 Euro". Ein Sachbezug ist auch nicht über eine Tankkarte möglich, wenn der Arbeitnehmer den 44 Euro übersteigenden Betrag hinzuzahlen muss.

Völlig anders ist die Situation, wenn der Gutschein an einer Betriebstankstelle eingelöst werden kann. Dann kann der Gutschein über einen Euro-Betrag lauten, der Zufluss erfolgt erst mit der Einlösung des Warengutscheins. Auch kommt der Rabattfreibetrag zur Anwendung.


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