Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.

Die Aufwendungen eines Ehepaars für die künstliche Befruchtung wurden vom Finanzgericht München als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Krankenkasse des Ehepaars hatte die Kosten nicht erstattet, was die Richter allerdings als unerheblich ansahen. Für die steuerliche Beurteilung ist es außerdem unerheblich, ob die künstliche Befruchtung durch die Zeugungsunfähigkeit des Mannes oder die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau begründet ist.


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