Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Übertragung einer Reinvestitionsrücklage erst nach Anschaffung
Erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts darf eine gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb des Unternehmers übertragen werden.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter lässt sich die Aufdeckung der stillen Reserven bei einem Verkauf über eine Reinvestitionsrücklage vermeiden. Die stillen Reserven werden dadurch auf ein später angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut übertragen. Auch eine Übertragung der Rücklage auf einen anderen Betrieb desselben Unternehmers ist möglich. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings bestätigt, dass eine Übertragung erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts möglich ist. Das ist beispielsweise von Bedeutung, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb auf einen Nachfolger übertragen werden soll, während die Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts noch läuft. Eine Übertragung ist dann nämlich nur vor dem Wechsel des Betriebsinhabers, aber nach Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich.
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