Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens

Auch der Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens führt in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen.

Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, kann der Unternehmer dem Betriebsvermögen zuordnen und Abschreibung sowie Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf von gewillkürtem Betriebsvermögen führt dann allerdings auch in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen. Das gilt auch für einen vom Betriebsinhaber weit überwiegend privat genutzten Firmenwagen, für den aufgrund der Privatnutzung der Großteil der Abschreibungsbeträge nicht steuerlich abziehbar ist. Das Sächsische Finanzgericht sieht auch in so einem Fall in den beim Verkauf aufgedeckten stillen Reserven in voller Höhe Betriebseinnahmen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, sodass sich in vergleichbaren Fällen ein Einspruch lohnen kann.


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