Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Abzinsung von Verbindlichkeiten als Ertrag bei der Zinsschranke
Auch Erträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind mit Zinsaufwendungen zu verrechnen und können damit zur Unterschreitung der Freigrenze bei der Zinsschranke führen.
Bei der Prüfung, ob die Freigrenze bei der Zinsschranke von 3 Mio. Euro überschritten ist, sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den Gewinn erhöht haben, mit dem Zinsaufwand des Unternehmens zu verrechnen. Dazu gehören nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten.
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