Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Eine Zahlungsverpflichtung ist nur dann rückstellungsfähig, wenn sie sich auf Vergangenes bezieht, weshalb eine Rückstellung für Zusatzbeiträge für künftige Beitragsjahre nicht möglich ist.

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof meint, dass eine rückstellungsfähige Verpflichtung nicht nur an Vergangenes anknüpfen muss, sondern auch Vergangenes abgelten muss. Das sei der Fall, wenn die Verpflichtung auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde. Weil das hier nicht der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzgericht der Bildung einer Rückstellung nicht zugestimmt.


Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter

Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.