Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart
Für dasselbe Jahr ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart vor Bestandskraft des Steuerbescheids nur aus besonderen Gründen zulässig.
Ein Unternehmer, der nicht der Buchführungspflicht unterliegt, kann seinen Gewinn nicht nur per Bilanz, sondern wahlweise auch per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Nach einem wirksam ausgeübten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein erneuter Wechsel für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nur aus einem besonderen Grund zulässig. Als besonderen Grund sieht der Bundesfinanzhof aber nicht den bloßen Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. Maßgeblich für die erstmalige Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Indiz dafür, dass ein Unternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kommt laut dem Urteil zum Beispiel die Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz beim Finanzamt in Frage.
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