Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Übergang zur Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe
Wenn bei einem Betrieb im Lauf der Zeit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt, kann das Finanzamt von einem Einnahme-Überschuss-Rechner nicht einfach die Aufstellung einer Abschlussbilanz verlangen.
Es kann passieren, dass eine zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht geführte Tätigkeit im Lauf der Jahre steuerlich zur Liebhaberei wird. Laufen nur noch Verluste auf, wird das Finanzamt jedenfalls irgendwann die Anerkennung verweigern. Ein solcher Übergang zur Liebhaberei stellt aber keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Finanzamt darf daher von einem Einnahme-Überschuss-Rechner nicht die Aufstellung einer Abschlussbilanz verlangen, um einen daraus resultierenden Übergangsgewinn besteuern zu können. Allerdings führt der spätere Verkauf von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, die vor dem Übergang zur Liebhaberei angeschafft und daher als Betriebsausgabe abgezogen wurden, eine nachträgliche Betriebseinnahme dar.
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