Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung
Die Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung ist im Jahr der Prüfung zu bilden und damit nicht rückwirkend möglich.
Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung (also im Jahr der Prüfung) zu bilden ist.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter
Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.

