Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr Sonderausgaben. Eine vorherige Berufsausbildung rechtfertigt es nicht, die Aufwendungen für ein Erststudium als Fortbildungskosten zu qualifizieren. Ein Erststudium ist immer als Berufsausbildung einzustufen.


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