Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Neuheit eines Wirtschaftsguts
Nicht immer ist es trivial, für die Investitionszulage die Neuheit eines Wirtschaftsguts zu bestimmen und nachzuweisen.
Die Investitionszulage gibt es nur für neue Wirtschaftsgüter. Doch selbst ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gilt nicht mehr als neu, wenn es bereits zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmens gehört hat. Das Wirtschaftsgut verbleibt aber im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird. Auch eine teilweise Ingebrauchnahme während dieser Zeit ist unschädlich, solange das Wirtschaftsgut nicht zumindest einen seiner Zwecke erfüllt. Im Fall einer Werkzeugmaschine gilt daher, dass sie nicht bereits durch einen Leerlaufbetrieb in Gebrauch genommen wird, sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden, entschied der Bundesfinanzhof.
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