Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Vorsteuerabzug für Rechnungen ohne Leistung
Umsatzsteuer ist auch für Rechnungen abzuführen, zu denen keine Leistung erbracht wurde. Für eine Korrektur gibt es eine Reihe von Voraussetzungen.
Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer auch dann bezahlt werden, wenn eine Rechnung ausgestellt wurde, die berechnete Leistung aber nicht erbracht wurde. Voraussetzung für eine Umsatzsteuerberichtigung ist, dass die Original-Rechnung noch im Jahr der Rechnungsstellung zurückgegeben oder storniert wird, ohne dass der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat.
Ist die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen, so ist die Berichtigungsmöglichkeit in einem besonderen Billigkeitsverfahren zu prüfen. Voraussetzung ist jedoch, dass es nicht zu einem Vorsteuerabzug gekommen ist. Das muss Ihnen das Unternehmen bestätigen, das die Rechnung erhalten hat.
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