Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe gilt, muss der Arbeitgeber trotzdem Rücksicht auf die Belange seiner Mitarbeiter nehmen.
Nach allgemeiner Meinung gibt es in Kleinbetrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern keinen Kündigungsschutz. Nach dieser Auffassung kann der Arbeitgeber nach Belieben Mitarbeiter entlassen. Diese Auffassung ist in dieser Form nicht richtig. In Kleinbetrieben finden zwar das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, aber auch in Kleinbetrieben muss sich der Arbeitgeber an die Grundsätze von Treu und Glauben halten. Der Arbeitgeber muss auf die Belange seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht zu wahren ist. Kündigt der Arbeitgeber z.B. einem älteren Mitarbeiter, so hat das Arbeitsgericht die Kündigungsgründe des Arbeitgebers mit den sozialen Belangen des gekündigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass bei dieser Abwägung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukommt. Es ist daher zu empfehlen, dass der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb in dem Kündigungsschreiben Kündigungsgründe angibt, damit diese Gründe zu seinen Gunsten vom Arbeitsgericht berücksichtigt werden können.
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