Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Beträge für Umzugskosten erhöht
Seit Anfang des Jahres sind die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen erhöht.
Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen sind ab 1. Januar 2001 erhöht worden.
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1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, beträgt DM 2.581.
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2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete 2.054 DM und für Ledige 1.027 DM.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.
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